I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein trägt den Namen 1. American Sports Club Badener Greifs, Kurzfassung 1.ASC Badener Greifs, er hat seinen Sitz in Eggenstein-Leopoldshafen. Er wurde am 30.Juli 1982 gegründet und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtgerichtes für Eggenstein-Leopoldshafen eingetragen. Die Vereinsfarben sind Rot/Gold.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder insbesondere der heranwachsenden Jugend durch planmäßige Pflege der Leibesübungen, sowie die Durchführung und Förderung des Breiten-, Freizeit-, Leistungs- und Wettkampfsports. Ebenso die Errichtung und der Unterhalt der erforderlichen Sportstätten.
  2. Im Rahmen der sportlichen Betätigung und Veranstaltungen sollen das Bestreben nach Toleranz, die Kameradschaft und das Gemeinschaftsgefühl in der Sportgemeinschaft bei allen Mitgliedern gefördert, gefestigt und damit zugleich zur Verwirklichung des gedeihlichen Zusammenlebens des Menschen beigetragen werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu Gunsten der Allgemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins können vom Präsidium hauptamtliche Mitarbeiter angestellt werden.
  4. Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Etwaige Überschüsse, auch so weit sie aus einer Nicht – Amateur – Abteilung herrühren, sind ausschließlich den satzungsgemäß gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Hierzu kann Zweckvermögen im Sinne des §6 der VO zur Durchführung der §§17 und 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-VO) angesammelt werden. Der Überschuss einer nach §5 Ziffer 4 Gemeinnützigkeits-VO gebildeten Rücklage darf nur zur Finanzierung des Erwerbs, der Errichtung und des Ausbaus von Turnhallen und Sportanlagen und zur Anschaffung von Sportgeräten verwendet werden.
  7. Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen. Er unterstützt andere Organe und Einrichtungen, die der Leibeserziehung dienen.

§ 3 Vereinsvermögen

Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen haupt- und nebenberuflich beschäftigte Kräfte einzustellen. Die Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen, sie können keinerlei Gewinnanteile und aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Sollte durch irgendwelche Gründe die Auflösung des Vereins 1.ASC Badener Greifs erfolgen, gilt folgende Regelung:

Das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber Banken, sonstigen Gläubigern und Mitgliedern noch existent ist, fällt unter folgenden Bedingungen an die Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen.

Die Gemeinde soll das Vermögen treuhändlerisch behandeln und bei einer Wiedergründung eines American Football Vereins das Vermögen und die Rechte an diesen Verein als Eigentum zurück übertragen.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein wird Mitglied der zuständigen Landesverbände und der Fachverbände bezüglich seiner einzelnen Abteilungen. Die Abteilungen erkennen, über die Vereinsatzung hinaus, die Satzungen der jeweiligen Fachverbände an.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind:
Die aktiven Mitglieder über 16 Jahre
Die passiven Mitglieder über 16 Jahre

Außerordentliche Mitglieder sind:
Die aktiven und passiven Mitglieder unter 16 Jahren

Ehrenmitglieder sind die im Rahmen der Ehrenordnung des Vereins geehrte Personen.

Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Als Mitglieder können Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugehen der Aufnahmebestätigung wirksam, sie verpflichtet zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des anteiligen Jahresbeitrages beginnend mit Datum des Aufnahmeantrages.

Mit der Aufnahme unterwirft sich der Bewerber einer Probezeit von 3 Monaten, beginnend mit Datum des Aufnahmeantrages.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der Satzungen und der Vereins- und Abteilungsordnungen das Recht, an dem Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die Nutzung der Einrichtungen des Vereins ist in der Abteilungsordnung des Vereins festgelegt.

Die ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Jedem ordentlichen und außerordentlichen Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen der Person und des Vereins oberstes Gebot sein. Die Anordnungen von Präsidium und Vorstand und den von ihnen bestellten Ausführungsorganen und Ausschüssen in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.

Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge und sonstige Leistungen sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht frei.

Die aktiven ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Präsidium pro Jahr 20 Stunden Arbeitseinsatz zu leisten.

Die Arbeitseinsätze werden vom Präsidium beschlossen und den Mitgliedern zwei Wochen vorher durch Aushang beim Trainingsgelände bekannt gemacht bzw. den Aktiven beim Training mitgeteilt.

Kommt ein Mitglied nach Aufforderung durch das Präsidium seiner Verpflichtung nicht nach, hat es als Ausgleich einen Betrag in Höhe von € 5.– pro nicht geleisteter Arbeitsstunde an den Verein zu zahlen. Der Betrag wird durch Aufstellung der Fehlstunden in Schriftform den betreffenden Mitgliedern mitgeteilt und wird innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fällig.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen durch Liquidation. Der Austritt, der durch schriftliche Erklärung erfolgen muss, ist mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Die Beitragszahlungen laufen bis zum Ende des Kalenderjahres.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen und dem Verein gehörenden Gegenstände , Urkunden etc. an die Vereinsgeschäftsstelle herauszugeben.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

  1. Bei schweren Verstößen gegen die Vereinssatzung.
  2. Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
  3. Bei Rückstand mit der Zahlung der Vereinsbeiträge für mehr als 3 Monate oder Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, sofern trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt wurden.
  4. Bei anderem vereinsschädigendem Verhalten.

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Vorlage von Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Ausschlussbescheid kann der Ausgeschlossene innerhalb 14 Tagen nach Zugehen Einspruch beim Ehrenrat einlegen, dessen Entscheidung endgültig ist.

§ 11 Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Außerordentliche Beiträge müssen zweckgebunden verwendet werden.
  2. Der Vorstand kann im Einzelfall von festgesetzten Beiträgen oder Sonderbeiträgen auf Antrag Ermäßigung gewähren.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal des Kalenderjahres zu entrichten. Auf Antrag kann die Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch den Vorstand mit Sondervereinbarung festgesetzt werden.
  4. Eventuelle Abteilungsbeiträge, über den Vereinsbeitrag hinaus, werden in der Abteilungsordnung des Vereins geregelt.

§ 12 Strafen und Beschwerden

1. Strafen

Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand mit

  • einem einfachen Verweis
  • einem strengen Verweis

geahndet werden.

Als Verstöße dieser Art gelten insbesondere:

  1. Unentschuldigtes Fernbleiben von Wettkämpfen und ehrenamtlich übernommenen Pflichten.
  2. Nichterfüllung von Anordnungen von zuständigen Abteilungsleitern, deren Stellvertretern oder Spielführer.
  3. Unsportliches Benehmen während eines Wettkampfes oder in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem solchen.
  4. Vereinsschädigendes Verhalten.

2. Beschwerden

Jedem Mitglied steht das Recht zur Beschwerde gegen eine vom Vorstand ausgesprochen Bestrafung zu.

Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Bestrafung beim Ehrenrat schriftlich einzulegen, dessen Entscheidung endgültig ist.

III. Organe

§ 13 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Das Präsidium
  4. Der Jugendvorstand
  5. Der Ehrenrat

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Alle ordentlichen Mitglieder, die nicht mit Beiträgen für mehr als 3 Monate im Rückstand sind, haben in der Mitgliederversammlung aktives Wahlrecht. Passives Wahlrecht erreichen alle ordentlichen Mitglieder, die nicht mit Beiträgen für mehr als 3 Monate im Rückstand sind, nach Erreichung der Volljährigkeit.

Die Mitgliederversammlung beschließt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.

Ihr obliegt die Wahl von Vorstand, Präsidium, Kassenprüfer und Ehrenrat.

Die Ernennung des Präsidenten und der Ehrenpräsidenten erfolgt durch das Präsidium.

Weiter obliegt der Mitgliederversammlung die Abberufung einzelner Organe oder Einzelner ihrer Mitglieder. Sie nimmt die Berichte vom Vorstand entgegen und entscheidet über die Entlastung der Vereinsorgane.

§ 15 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich innerhalb von 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, sie wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom 1. Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass einer Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung. Die Benachrichtigung der Mitglieder muss 14 Tage vor der Versammlung erfolgt sein. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Diese Anträge sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung ablehnen. Später eingehende Anträge dürfen, so weit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen. Dringlichkeitsanträge können nur zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

§ 16 Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten, wobei Neuwahlen der Vereinsorgane alle 2 Jahre vorzunehmen sind:

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten
  2. Anträge, Besprechung eventueller Anträge und Besprechung der Tagesordnung
  3. Allgemeiner Jahresbericht des 1. Vorsitzenden über das laufende und vergangene Geschäftsjahr
  4. Bericht des Schatzmeisters über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan des laufenden Jahres
  5. Bericht der Rechnungs- und Kassenprüfer.
  6. Aussprache zu den Berichten
  7. Berichte der Abteilungs- und Spartenleiter
  8. Besprechung der Abteilungsberichte
  9. Abstimmung über Anträge wie Satzungsänderungen und sonstiger Anträge
  10. Entlastung des Vorstandes, des Präsidiums, der Kassenprüfer und des Ehrenrates.
  11. Wahl des Wahlausschusses (nur bei anstehenden Wahlen)
  12. Wahl des Vorstandes, Präsidiums und des Ehrenrates (nur bei anstehenden Wahlen)
  13. Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer. (nur bei anstehenden Wahlen)
  14. Wahl des Ehrenrates (nur bei anstehenden Wahlen)
  15. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  16. Verschiedenes

Anträge auf Satzungsänderung sind unter genauer Angabe der Änderungen in die Tagesordnung aufzunehmen. Abteilungsleiter/innen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der jeweiligen Abteilungen und Sparten unter Tagesordnungspunkt Wahlen bestätigt. Die Wahl der Abteilungsleitungen werden in der Vereinsordnung geregelt.

§ 17 Versammlungsleitung und Beschlussfassung

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter bzw. durch einen durch das Präsidium bestellten Versammlungsleiter geleitet. Wahlen werden durch einen Wahlausschuss, bestehend aus Wahlleiter/in und 2 Beisitzern/innen geleitet und durchgeführt. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag durch offenen Abstimmung gewählt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt und gesondert aufgeführt. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Stimmen aller anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte aller ordentlicher Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen muss.

Wahlen zu Vereinsorganen können durch Akklamation oder durch offene Abstimmung erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Wahl festlegen.

Gewählt ist wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. In einem 2. Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit zwischen den stimmhöchsten Bewerbern des ersten Wahlganges. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Nach Neuwahlen geht die Versammlungsleitung, nach dem Bericht des Wahlausschusses, an den neu gewählten 1. Vorsitzenden über. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • Der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden
  • Der 1. Stellvertreterin/dem 1. Stellvertreter (zuständig für den Sportbetrieb der aktiven Abteilungen)
  • Der 2. Stellvertreterin/dem 2. Stellvertreter (zuständig für den Bereich Verwaltung inkl. Mitgliederverwaltung)
  • Der 3. Stellvertreterin/dem 3. Stellvertreter (zuständig für den Bereich Jugendarbeit)
  • Der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister (zuständig für die Finanzverwaltung des Vereins)

Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins ist der 1. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt. Er beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder besteht dauernde Verhinderung, so beruft das Präsidium den Ersatzmann für den Rest der Wahlperiode. Wird ein Mitglied des Vorstandes oder eines anderen Vereinsorgans auf einer Mitgliederversammlung abberufen, so hat eine entsprechende Neuwahl auch dann stattzufinden, wenn eine solche satzungsgemäß nicht erforderlich ist. Die Abberufung kann nur im Wege eines form- und fristgerechten Antrages erfolgen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der besonders der Aufgabenkreis, die Zusammenarbeit und die Informationspflicht der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der Sitzungsturnus geregelt sein müssen.

Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstandes werden seine Aufgaben vorübergehend durch das Präsidium wahrgenommen, welches unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Das Amt der Mitglieder des Vorstands endet jeweils erst dann, wenn ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 19 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und ist dessen ausführendes Organ. Er erledigt Vereinsaufgaben, so weit diese satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es das Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sportes fordern. Er ist dabei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieses Zieles im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich erachtet.

Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind vom Vorstand ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Erforderlichenfalls können hierzu fachkundige Hilfskräfte herangezogen werden. Der Vorstand legt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres dem Präsidium einen Haushaltsplan zur Genehmigung vor und erstattet ihm mindestens zweimal im Jahr über die wirtschaftliche Lage des Vereins Bericht.

Der Vorstand ist verpflichtet, vor Entscheidungen, die für die Zukunft des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sein können, die Zustimmung des Präsidiums einzuholen.

Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dessen Inhalt in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.

Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Verstöße werden durch den Ehrenrat geahndet.

§ 20 Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  1. Dem/der Präsidenten/in
  2. den Ehrenpräsidenten/innen
  3. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:
    – dem geschäftsführenden Vorstand (§18)
    – dem/der Protokollschriftführer/in
    – dem/der Beisitzer/in Bereich Sportbetrieb
    – dem/der Beisitzer/in Bereich Verwaltung
    – dem/der Beisitzer/in Bereich Finanzen
    – dem/der Beisitzer/in ZBV (ohne besonderen Geschäftsbereich)
  4. Dem/der Frauenbeauftragten
  5. Dem/der Beauftragten für Presse
  6. Dem/der Beauftragten für Sponsoring
  7. Dem/der Beauftragten für Geräte und Equipment
  8. Dem/der Abteilungsleiter/innen der einzelnen Abteilungen

Das Präsidium wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es wird durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über seine Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die unverzüglich allen Präsidiumsmitgliedern zuzuleiten ist. Das Präsidium ist mit der einfachen Mehrheit seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Das Präsidium soll monatlich tagen. Es ist jederzeit einzuberufen, wenn dies mindestens 5 seiner Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen.

Aufgabe des Präsidiums ist die Leitung und Überwachung des gesamten Sportbetriebs. Es erstellt die Vereinsordnung (§23). Der Vorstand und das Präsidium können zu ihrer Entlastung Arbeitsausschüsse bestellen.

Bei Bedarf wird das Präsidium um Berater und Gäste erweitert. Unabhängig von einer Einladung haben folgende Mitglieder das Recht, in beratender Funktion ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen:

  • die Trainer
  • die Spielersprecher
  • die Stellvertreter des Jugendleiters
  • die Mitglieder der Ausschüsse (Wirtschaftsausschuss, Festausschuss)
  • die Mitglieder der Arbeitskreise
  • die Mitglieder des Spielerrates

Bei dauerndem Ausfall eines Mitgliedes bestimmt der Vorstand den Ersatzmann für den Rest der Wahlperiode. Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende nach Bedarf einberuft und leitet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das unverzüglich den Präsidiumsmitgliedern und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist.

Dem Präsidium obliegt die Überwachung der gesamten Verwaltung des Vereins. Hierzu kann es allein sachdienlich erscheinende Maßnahmen ergreifen oder durch Mitglieder oder Sachverständige durchführen lassen.

Weiter hat das Präsidium folgende Aufgaben:

  1. Es genehmigt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres auf Vorschlag des Vorstands einen Haushaltsplan und ist allein zuständig für die Bewilligung von Ausgaben und Verpflichtungen. Die den Jahresvoranschlag überschreiten.
  2. Es kann vom Vorstand jederzeit Bericht über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen und prüfen.
  3. Es hat über den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht des Vorstandes zu befinden.
  4. Nur mit 2/3 Mehrheit kann das Präsidium beschließen:
    – Aufnahme von Krediten
    – Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlicher Haftungen
    – Abschluss von Verlängerung von Dienstverträgen und Übernahme von Verpflichtungen.
    – Ankauf und Veräußerung von vereinseigenen Sportstätten, Grundvermögen und Gebäuden sowohl im Ganzen als auch Beteiligungen hieran.

Auf Antrag des Präsidiums hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Weigerungsfalle steht dieses Recht der Einberufung dem Vorsitzenden des Präsidiums zu. Seine Anträge zur Tagesordnung gelten als Tagesordnung.

§ 21 Vergütung des Präsidiums

Vergütung des Präsidiums, Abschluss, Erneuerung, Änderung der Antragstellungsverträge des Präsidiums.

Für den Abschluss der Anstellungsverträge ist die Mitgliederversammlung zuständig, falls die Anstellungsverhältnisse im zeitlichen Zusammenhang mit der Präsidiumsbestellung geregelt werden. Dagegen fallen der Abschluss, die Erneuerung und die Änderung der Amtsverhältnisse, wenn sie nicht mit den entsprechenden Neuregelungen der Organverhältnisse einhergehen, in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands.

§ 22 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 ordentlichen, über 25 Jahre alten Mitgliedern. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre mit den übrigen Vereinsorganen aus den Reihen der Mitglieder gewählt, er bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Die Tätigkeit im Ehrenrat ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und gibt sich eine Ehrenordnung, in der das rechtliche Gehör gewährleistet sein muss.

Die Ehrenordnung bedarf der Genehmigung des Vorstands. Der Ehrenrat ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Mitglieder erschienen sind. Die Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich.

Aufgabe des Ehrenrates ist:

  1. Schlichtung und Entscheidung von Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, so weit die Vorfälle vereinsbezogen sind.
  2. Entscheidungen über Einsprüche der Vorstandsbeschluss ausgeschlossenen oder bestraften Mitglieder (§§ 10 und 12 der Satzung).
  3. Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied, dem Vorstand und dem Präsidium angerufen werden. Seine Beschlüsse sind endgültig, sie sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie dem Vorstand bekannt zu geben.

§ 23 Vereinsordnung

Das Präsidium beschließt eine Jugendordnung sowie eine Vereinsordnung die nicht im Widerspruch zu der Satzung stehen darf. In ihr sollten Bestimmungen enthalten sein über:

  1. Bestellung und Zusammensetzung von Ausschüssen.
  2. Geschäftsführung des Präsidiums und der Ausschüsse.
  3. Abgrenzung und Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungsorgane und sonstiger Stellen.
  4. Grundsätze der Finanzwirtschaft und Finanzverwaltung.
  5. Verfahrensregelung für Versammlungen und Sitzungen.
  6. Grundsätze der Regelung von Abteilungen und Sparten des Vereins

§ 24 Haftungsbeschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder so weit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 25 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung mit mindestens 75 Prozent Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel, sie ist geheim.

§ 26 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Neuaufstellung der Satzung 26.02.2005