Der Verein trägt den Namen 1. American Sports Club Badener Greifs, Kurzfassung 1.ASC Badener Greifs, er hat seinen Sitz in Eggenstein-Leopoldshafen. Er wurde am 30.Juli 1982 gegründet und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtgerichtes für Eggenstein-Leopoldshafen eingetragen. Die Vereinsfarben sind Rot/Gold.
Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen haupt- und nebenberuflich beschäftigte Kräfte einzustellen. Die Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen, sie können keinerlei Gewinnanteile und aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Sollte durch irgendwelche Gründe die Auflösung des Vereins 1.ASC Badener Greifs erfolgen, gilt folgende Regelung:
Das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber Banken, sonstigen Gläubigern und Mitgliedern noch existent ist, fällt unter folgenden Bedingungen an die Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen.
Die Gemeinde soll das Vermögen treuhändlerisch behandeln und bei einer Wiedergründung eines American Football Vereins das Vermögen und die Rechte an diesen Verein als Eigentum zurück übertragen.
Der Verein wird Mitglied der zuständigen Landesverbände und der Fachverbände bezüglich seiner einzelnen Abteilungen. Die Abteilungen erkennen, über die Vereinsatzung hinaus, die Satzungen der jeweiligen Fachverbände an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind:
Die aktiven Mitglieder über 16 Jahre
Die passiven Mitglieder über 16 Jahre
Außerordentliche Mitglieder sind:
Die aktiven und passiven Mitglieder unter 16 Jahren
Ehrenmitglieder sind die im Rahmen der Ehrenordnung des Vereins geehrte Personen.
Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.
Als Mitglieder können Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugehen der Aufnahmebestätigung wirksam, sie verpflichtet zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des anteiligen Jahresbeitrages beginnend mit Datum des Aufnahmeantrages.
Mit der Aufnahme unterwirft sich der Bewerber einer Probezeit von 3 Monaten, beginnend mit Datum des Aufnahmeantrages.
Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der Satzungen und der Vereins- und Abteilungsordnungen das Recht, an dem Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die Nutzung der Einrichtungen des Vereins ist in der Abteilungsordnung des Vereins festgelegt.
Die ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedem ordentlichen und außerordentlichen Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen der Person und des Vereins oberstes Gebot sein. Die Anordnungen von Präsidium und Vorstand und den von ihnen bestellten Ausführungsorganen und Ausschüssen in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.
Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge und sonstige Leistungen sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht frei.
Die aktiven ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Präsidium pro Jahr 20 Stunden Arbeitseinsatz zu leisten.
Die Arbeitseinsätze werden vom Präsidium beschlossen und den Mitgliedern zwei Wochen vorher durch Aushang beim Trainingsgelände bekannt gemacht bzw. den Aktiven beim Training mitgeteilt.
Kommt ein Mitglied nach Aufforderung durch das Präsidium seiner Verpflichtung nicht nach, hat es als Ausgleich einen Betrag in Höhe von € 5.– pro nicht geleisteter Arbeitsstunde an den Verein zu zahlen. Der Betrag wird durch Aufstellung der Fehlstunden in Schriftform den betreffenden Mitgliedern mitgeteilt und wird innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fällig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen durch Liquidation. Der Austritt, der durch schriftliche Erklärung erfolgen muss, ist mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Die Beitragszahlungen laufen bis zum Ende des Kalenderjahres.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen und dem Verein gehörenden Gegenstände , Urkunden etc. an die Vereinsgeschäftsstelle herauszugeben.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Vorlage von Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Ausschlussbescheid kann der Ausgeschlossene innerhalb 14 Tagen nach Zugehen Einspruch beim Ehrenrat einlegen, dessen Entscheidung endgültig ist.
1. Strafen
Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand mit
geahndet werden.
Als Verstöße dieser Art gelten insbesondere:
2. Beschwerden
Jedem Mitglied steht das Recht zur Beschwerde gegen eine vom Vorstand ausgesprochen Bestrafung zu.
Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Bestrafung beim Ehrenrat schriftlich einzulegen, dessen Entscheidung endgültig ist.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Alle ordentlichen Mitglieder, die nicht mit Beiträgen für mehr als 3 Monate im Rückstand sind, haben in der Mitgliederversammlung aktives Wahlrecht. Passives Wahlrecht erreichen alle ordentlichen Mitglieder, die nicht mit Beiträgen für mehr als 3 Monate im Rückstand sind, nach Erreichung der Volljährigkeit.
Die Mitgliederversammlung beschließt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
Ihr obliegt die Wahl von Vorstand, Präsidium, Kassenprüfer und Ehrenrat.
Die Ernennung des Präsidenten und der Ehrenpräsidenten erfolgt durch das Präsidium.
Weiter obliegt der Mitgliederversammlung die Abberufung einzelner Organe oder Einzelner ihrer Mitglieder. Sie nimmt die Berichte vom Vorstand entgegen und entscheidet über die Entlastung der Vereinsorgane.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich innerhalb von 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, sie wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom 1. Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass einer Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung. Die Benachrichtigung der Mitglieder muss 14 Tage vor der Versammlung erfolgt sein. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Diese Anträge sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung ablehnen. Später eingehende Anträge dürfen, so weit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen. Dringlichkeitsanträge können nur zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten, wobei Neuwahlen der Vereinsorgane alle 2 Jahre vorzunehmen sind:
Anträge auf Satzungsänderung sind unter genauer Angabe der Änderungen in die Tagesordnung aufzunehmen. Abteilungsleiter/innen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der jeweiligen Abteilungen und Sparten unter Tagesordnungspunkt Wahlen bestätigt. Die Wahl der Abteilungsleitungen werden in der Vereinsordnung geregelt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter bzw. durch einen durch das Präsidium bestellten Versammlungsleiter geleitet. Wahlen werden durch einen Wahlausschuss, bestehend aus Wahlleiter/in und 2 Beisitzern/innen geleitet und durchgeführt. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag durch offenen Abstimmung gewählt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt und gesondert aufgeführt. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Stimmen aller anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte aller ordentlicher Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen muss.
Wahlen zu Vereinsorganen können durch Akklamation oder durch offene Abstimmung erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Wahl festlegen.
Gewählt ist wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. In einem 2. Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit zwischen den stimmhöchsten Bewerbern des ersten Wahlganges. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Nach Neuwahlen geht die Versammlungsleitung, nach dem Bericht des Wahlausschusses, an den neu gewählten 1. Vorsitzenden über. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus:
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins ist der 1. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt. Er beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder besteht dauernde Verhinderung, so beruft das Präsidium den Ersatzmann für den Rest der Wahlperiode. Wird ein Mitglied des Vorstandes oder eines anderen Vereinsorgans auf einer Mitgliederversammlung abberufen, so hat eine entsprechende Neuwahl auch dann stattzufinden, wenn eine solche satzungsgemäß nicht erforderlich ist. Die Abberufung kann nur im Wege eines form- und fristgerechten Antrages erfolgen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der besonders der Aufgabenkreis, die Zusammenarbeit und die Informationspflicht der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der Sitzungsturnus geregelt sein müssen.
Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstandes werden seine Aufgaben vorübergehend durch das Präsidium wahrgenommen, welches unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Das Amt der Mitglieder des Vorstands endet jeweils erst dann, wenn ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und ist dessen ausführendes Organ. Er erledigt Vereinsaufgaben, so weit diese satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es das Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sportes fordern. Er ist dabei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieses Zieles im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich erachtet.
Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind vom Vorstand ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Erforderlichenfalls können hierzu fachkundige Hilfskräfte herangezogen werden. Der Vorstand legt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres dem Präsidium einen Haushaltsplan zur Genehmigung vor und erstattet ihm mindestens zweimal im Jahr über die wirtschaftliche Lage des Vereins Bericht.
Der Vorstand ist verpflichtet, vor Entscheidungen, die für die Zukunft des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sein können, die Zustimmung des Präsidiums einzuholen.
Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dessen Inhalt in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.
Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Verstöße werden durch den Ehrenrat geahndet.
Das Präsidium besteht aus:
Das Präsidium wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es wird durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über seine Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die unverzüglich allen Präsidiumsmitgliedern zuzuleiten ist. Das Präsidium ist mit der einfachen Mehrheit seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Das Präsidium soll monatlich tagen. Es ist jederzeit einzuberufen, wenn dies mindestens 5 seiner Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen.
Aufgabe des Präsidiums ist die Leitung und Überwachung des gesamten Sportbetriebs. Es erstellt die Vereinsordnung (§23). Der Vorstand und das Präsidium können zu ihrer Entlastung Arbeitsausschüsse bestellen.
Bei Bedarf wird das Präsidium um Berater und Gäste erweitert. Unabhängig von einer Einladung haben folgende Mitglieder das Recht, in beratender Funktion ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen:
Bei dauerndem Ausfall eines Mitgliedes bestimmt der Vorstand den Ersatzmann für den Rest der Wahlperiode. Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende nach Bedarf einberuft und leitet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das unverzüglich den Präsidiumsmitgliedern und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist.
Dem Präsidium obliegt die Überwachung der gesamten Verwaltung des Vereins. Hierzu kann es allein sachdienlich erscheinende Maßnahmen ergreifen oder durch Mitglieder oder Sachverständige durchführen lassen.
Weiter hat das Präsidium folgende Aufgaben:
Auf Antrag des Präsidiums hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Weigerungsfalle steht dieses Recht der Einberufung dem Vorsitzenden des Präsidiums zu. Seine Anträge zur Tagesordnung gelten als Tagesordnung.
Vergütung des Präsidiums, Abschluss, Erneuerung, Änderung der Antragstellungsverträge des Präsidiums.
Für den Abschluss der Anstellungsverträge ist die Mitgliederversammlung zuständig, falls die Anstellungsverhältnisse im zeitlichen Zusammenhang mit der Präsidiumsbestellung geregelt werden. Dagegen fallen der Abschluss, die Erneuerung und die Änderung der Amtsverhältnisse, wenn sie nicht mit den entsprechenden Neuregelungen der Organverhältnisse einhergehen, in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands.
Der Ehrenrat besteht aus 3 ordentlichen, über 25 Jahre alten Mitgliedern. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre mit den übrigen Vereinsorganen aus den Reihen der Mitglieder gewählt, er bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Die Tätigkeit im Ehrenrat ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.
Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und gibt sich eine Ehrenordnung, in der das rechtliche Gehör gewährleistet sein muss.
Die Ehrenordnung bedarf der Genehmigung des Vorstands. Der Ehrenrat ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Mitglieder erschienen sind. Die Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich.
Aufgabe des Ehrenrates ist:
Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied, dem Vorstand und dem Präsidium angerufen werden. Seine Beschlüsse sind endgültig, sie sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie dem Vorstand bekannt zu geben.
Das Präsidium beschließt eine Jugendordnung sowie eine Vereinsordnung die nicht im Widerspruch zu der Satzung stehen darf. In ihr sollten Bestimmungen enthalten sein über:
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder so weit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung mit mindestens 75 Prozent Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel, sie ist geheim.
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Neuaufstellung der Satzung 26.02.2005
1. ASC Badener Greifs e.V.
Kaiserstraße 27/29
76131 Karlsruhe